SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Fünfter Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung
§ 76 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestellten Anforderungen zu bestimmen.