SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Fünfter Abschnitt

Förderung der Berufsausbildung

 

§ 76 Anordnungsermächtigung

 

   Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung sowie über Art und Inhalt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und die an sie gestellten Anforderungen zu bestimmen.

Deutsch English

Aktuelles

Weiterhin positive Geschäfts- entwicklung. Eintritt in den französichen Markt.

mehr...

Die Auswertung unserer große Personalstudie 2012 liegt vor. Wieder haben sich rund 600...

mehr...

Studie zu Abfindungen und Outplacementberatung. Abfindungsfaktor im Schnitt bei 0,68

mehr...

Ihr Arbeitgeber finanziert Ihnen keine Outplacementberatung? Das KARENT Kompaktprogramm ab 2.150,-...

mehr...

weitere Nachrichten...