SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Sechster Abschnitt

Förderung der beruflichen Weiterbildung

[bis 31.12.2004:

 

§ 78 Vorbeschäftigungszeit

 

   Die Vorbeschäftigungszeit ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

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mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder

die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erfüllt und Leistungen beantragt hat.

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Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.]

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