SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Sechster Abschnitt

Förderung der beruflichen Weiterbildung

 

§ 82 Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung

 

   Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können

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für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro und

für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, je Kalendermonat jedoch höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro

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erbracht werden.

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