SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Sechster Abschnitt

Förderung der beruflichen Weiterbildung

 

§ 84 Anforderungen an Träger

 

   Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass

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der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,

der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,

Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und

der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.

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