SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung
§ 84 Anforderungen an Träger
Zugelassen für die Förderung sind Träger, bei denen eine fachkundige Stelle festgestellt hat, dass
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der Träger der Maßnahme die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt,
der Träger in der Lage ist, durch eigene Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen,
Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen und
der Träger ein System zur Sicherung der Qualität anwendet.
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