SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 8a Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sollen in ihrer zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung die Lebensverhältnisse von Frauen und Männern berücksichtigen, die aufsichtsbedürftige Kinder betreuen und erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen oder nach diesen Zeiten wieder in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.