SGB III - Arbeitsförderung -
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer
Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.