SGB III - Arbeitsförderung -

Erstes Kapitel

Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt

Grundsätze

 

§ 8b Leistungen für Berufsrückkehrer

 

   Berufsrückkehrer sollen die zu ihrer Rückkehr in die Erwerbstätigkeit notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung unter den Voraussetzungen dieses Buches erhalten. Hierzu gehören insbesondere Beratung und Vermittlung sowie die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten.

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