SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Siebter Abschnitt

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

 

§ 97 Teilhabe am Arbeitsleben

 

   (1) Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

 

   (2) Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.

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