SGB III - Arbeitsförderung -
Viertes Kapitel
Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt
Grundsätze
§ 98 Leistungen zur Teilhabe
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allgemeine Leistungen sowie
besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.
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(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.