SGB III - Arbeitsförderung -

Viertes Kapitel

Leistungen an Arbeitnehmer

Siebter Abschnitt

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Erster Unterabschnitt

Grundsätze

 

§ 98 Leistungen zur Teilhabe

 

 

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allgemeine Leistungen sowie

besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

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   (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

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