Zwischenzeugnis vor allem bei Vorgesetztenwechsel

Der Arbeitnehmer hat "bei Beendigung eines Dienstverhältnisses" Anspruch auf ein Zeugnis. Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist nicht gesetzlich geregelt. Teilweise kann der Mitarbeiter jedoch nach tariflichen Vorschriften ein Zwischenzeugnis verlangen .

Auch ohne tarifliche Regelung wird der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis während des Arbeitsverhältnisses bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers allgemein bejaht. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (z.B. um dem Arbeitnehmer die Stellensuche zu erleichtern, vgl. § 629 BGB).

In bestimmten Fällen wird dem Mitarbeiter nach allgemeiner Auffassung der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis zuerkannt:

  • der Arbeitgeber stellt eine demnächst erfolgende Kündigung in Aussicht
  • Versetzung innerhalb des Unternehmens steht bevor
  • der Vorgesetzte wechselt
  • der Vorgesetzte scheidet aus
  • es steht eine Reorganisation des Unternehmens bevor

Für das Zwischenzeugnis gelten nach Form und Inhalt dieselben Grundsätze wie für das Endzeugnis. Der Arbeitgeber muss im Endzeugnis nicht die Formulierungen des Zwischenzeugnisses verwenden; in der Praxis ist dies jedoch vielfach der Fall.

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