Förderung von Transfergesellschaften gemäß §216b SGBIII

Seit 1.1.2004 wurden in Deutschland die gesetzlichen Regelungen zur Förderung neu gefasst. Die Förderung ist jetzt als Mussleistung der Agenturen für Arbeit ausgestaltet und kann in die Projektkalkulation als feste Planungsgröße einbezogen werden.

Transfergesellschaften werden nach §216b und die Profilingmaßnahmen im Vorfeld nach §216a gefördert.

Die Förderung nach §216b besteht aus dem sogenannten Transferkurzarbeitergeld für die Mitarbeiter. Alle anderen Kosten trägt der abgebende Arbeitgeber. Das Transferkurzarbeitergeld (Transferkug) wird monatlich von der Transfergesellschaft beantragt, die zu diesem Zweck eine sog. betriebsorganisatorische eigenständige Einheit einrichtet (BEE).

Wir rechnen i.d.R. monatlich mit dem abgebenden Arbeitgeber die erbrachten Leistungen unter Anrechnung der beantragten Transferkurzarbeitergelder ab.

Das Transferkurzarbeitergeld entspricht der Höhe nach dem Arbeitslosengeld I abzgl. der sog. Remanenzkosten. Dies sind die Lohnkosten, die für Feiertage und Urlaubstage anfallen und für die kein Transferkug gezahlt wird. Die Remanenzkosten muss regelmäßig der abgebende Arbeitgeber tragen.

Falls Sie sich einen detailierten Überblick verschaffen möchten, stellen wir Ihnen hier Informationsmaterial der Agentur für Arbeit zur Verfügung:
[Information der Bundesagentur für Arbeitgeber]*

* mit freundlicher Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit.

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