Sicherheitsleistung und Dreiseitiger Vertrag

Steht der Sozialplan und ist die Finanzierung geklärt, müssen jetzt noch die Vereinbarungen mit KARENT als Träger der Transfergesellschaft in einem Vertrag festgehalten und ein sog. dreiseitiger Vertrag vereinbart werden.
Der Vertrag zwischen KARENT und dem alten Arbeitgeber regelt die Leistungen, die KARENT für die Mitarbeiter erbringen muss und enthält unter anderem auch eine Regelung über die Besicherung der Lohn- und Gehaltszahlungen. Eine Sicherheitsleistung muss für die gesamten anfallenden Kosten (abzgl. Kurzarbeitergeld) erfolgen. Dies kann über einen Treuhänder, über eine Bankbürgschaft oder - bei kleineren Projekten - über eine Vorauszahlung erfolgen.

Der Dreiseitige Vertrag ist Aufhebungs- und Arbeitsvertrag in einem.

Vor dem Übertritt in die Transfergesellschaft muss jeder Mitarbeiter aus dem bisherigen Betrieb ausscheiden und einen befristeten Arbeitsvertrag mit KARENT abschließen. Der erste Teil des Dreiseitigen Vertrages regelt die Modalitäten des Ausscheidens beim alten Arbeitgeber: wie hoch ist die Abfindung, was passiert mit Pensionsansprüchen, wie werden Arbeitszeitkonten verrechnet usw. Der zweite Teil des dreiseitigen Vertrages regelt das befristete Arbeitsverhältnis und die Höhe des Gehaltes zwischen KARENT und dem Mitarbeiter. Daher wird dieser Vertrag immer zwischen drei Beteiligten vereinbart: dem Mitarbeiter, dem alten Arbeitgeber und KARENT.

Der dreiseitige Vertrag muß inhaltlich immer dem Sozialplan entsprechen. Wir bieten hierzu einen ersten Entwurf an, der aber immer den Gegebenheiten im Einzelfall angepasst werden muss.

>> Muster eines Dreiseitigen Vertrages. pdf

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