Das Profiling nach §216a SGBIII
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur Mitarbeiter, die ein Profiling oder ein Outplacement mit Profiling nach §216a SGBIII durchlaufen haben, Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben. Diese Maßnahmen werden i.d.R. mit 50% der anfallenden Kosten von der Agentur für Arbeit gefördert. Das Profiling oder Outplacement kann nur gefördert werden, wenn es vor Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt.
Wie und in welchem Umfang wir das Profiling durchführen, hängt daher von der betrieblichen Situation und dem Planungshorizont ab.
Bei einer Werksverlagerung werden die Arbeitsleistung der Mitarbeiter häufig bis zum letzten Tag vor Übertritt in die Transfergesellschaft benötigt. In diesen Fällen führen wir ein zweitägigen Profiling-Workshop durch oder notfalls sogar ein Profiling in Einzelgesprächen bei laufender Produktion. In Einzelfällen kann das Profiling auch erst nach Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgen, dies führt jedoch zu Mehrkosten von ca. 300€ je Mitarbeiter, da die Förderung nach §216a verloren geht und für die Zeit des Profiling-Workshops auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Maximierung der Förderung durch eine Transferagentur
Kann mit der Beratung der Mitarbeiter schon zwei oder mehr Monate vor Übertritt in die Transfergesellschaft begonnen werden, so ist häufig die Kombination aus gefördertem Outplacement und anschließender Transfergesellschaft sinnvoll. Das Outplacement wird mit zu 2.500,-€ je Mitarbeiter gefördert und die Kosten für das Gesamtprojekt sinken signifikant. Diese Kombination aus Outplacement und Transfergesellschaft wird als Transferagentur bezeichnet.
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