Das Ausscheiden aus der Transfergesellschaft

Wenn Sie eine neue Stelle gefunden haben, können Sie entweder Ihr Arbeitsverhältnis mit der KARENT Transfergesellschaft kündigen oder aber ruhend stellen.

Im Normalfall empfehlen wir Ihnen, Ihr Arbeitsverhältnis mit KARENT nur ruhend zu stellen. Sie haben dann - im Rahmen der vereinbarten Befristung - ein Rückkehrrecht.  Sollte es bei dem neuen Arbeitgeber Probleme geben, weil man Ihnen in der Probezeit kündigt oder aber auch weil Sie feststellen, dass die neue Stelle nicht Ihren Vorstellungen entspricht, kommen Sie einfach zurück zu KARENT.

Sollten Sie zum Ende der Transfergesellschaft noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben, so wechseln Sie in die Arbeitslosigkeit. Von KARENT erhalten Sie dann die erforderliche Verdienstbescheinigung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit. Ihr Arbeitslosengeld I steht Ihnen nach der Transfergesellschaft in voller Dauer und Höhe zu. Es wurde durch die Zeit in der Transfergesellschaft weder reduziert noch zeitlich verbraucht.

Anspruch auf ein Zeugnis für Ihre Beschäftigung bei der Transfergesellschaft besteht übrigens nicht - da Sie ja für uns nicht gearbeitet haben.

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