Die Gründung einer Transfergesellschaft

dauert nur wenige Tage 

Sobald sich Betriebsrat und Arbeitgeber einig sind, dauert die Einrichtung einer Transfergesellschaft durch einen erfahrenen Träger wie KARENT nur wenige Tage. Denn eine Transfergesellschaft muss weder eingetragen noch genehmigt werden. Erforderlich ist lediglich die Anmeldung bei der Agentur für Arbeit auf dem vorgeschriebenen Formular.

Welche Voraussetzungen bestehen für eine Transfergesellschaft?

Vereinfacht lässt sich sagen, dass jede Restrukturierung, die einen Sozialplan oder eine Massenentlassungsanzeige erfordert, i.d.R. auch die Voraussetzungen für eine Transfergesellschaft erfüllt. So müssen mindestens sechs Arbeitnehmer oder 5% der Belegschaft von einer Restrukturierung betroffen sein, damit eine Transfergesellschaft eingerichtet werden kann - selbst wenn dann nur ein einzelner Mitarbeiter in die Transfergesellschaft übertritt.

Was ist eine Transfergesellschaft?

Eine Transfergesellschaft bietet Mitarbeitern, die ihren Arbeitsplatz verlieren, einen befristeten Arbeitsvertrag an. Die Mitarbeiter scheiden bei ihrem alten Arbeitgeber aus und werden, rechtlich gesehen, Mitarbeiter des Trägers. Die Mitarbeiter arbeiten jedoch nicht, sondern befinden sich in Kurzarbeit. Der Träger zahlt ihnen daher das Kurzarbeitergeld aus und stockt dieses i.d.R. auf 80-90% des letzten Nettogehaltes auf. Außerdem bietet er den Mitarbeitern die Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung an und vermittelt ihnen neue Arbeitsplätze. Die Mitarbeiter scheiden aus der Transfergesellschaft aus, sobald sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben. 

Kosten Finanzierung und Rechtliches

Die Kosten einer Transfergesellschaft setzen sich aus den Kosten für die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einerseits und den Kosten des Trägers für Qualifizierung, Verwaltung und Vermittlung anderseits zusammen. Dabei trägt die Agentur für Arbeit über das Transferkurzarbeitergeld einen Großteil der Lohn- und Gehaltskosten, während der Träger der Transfergesellschaft alle anderen Kosten tragen muss und diese an den alten Arbeitgeber weiterbelastet. Zu einer ersten Abschätzung dient folgende Faustformel: Eine typische Transfergesellschaft kostet den Arbeitgeber pro Monat Laufzeit in etwa halb so viel wie ein Monat regulärer Beschäftigung.

Remanenz-Kosten

Das Transferkurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit beträgt 60-67% der regulären Nettobezüge. Es wird jedoch nicht für Feiertage oder Urlaubstage gezahlt. Die Kosten für diese Tage, die Lohnnebenkosten sowie eine Aufstockung des Nettogehaltes auf meist 80-95% trägt der alte Arbeitgeber. Diese Kosten werden als Remanenzkosten bezeichnet.

Die Kosten für Löhne und Gehälter machen rund 70-80% der Gesamtkosten einer Transfergesellschaft aus. Sie sind unabhängig vom Träger oder Anbieter einer Transfergesellschaft, sondern errechnen sich immer aus den Ausgangsgehältern und dem vereinbarten Absicherungsniveau in % des ursprünglichen Nettos der Mitarbeiter vor Übertritt in die Transfergesellschaft.

Die beste Ausschöpfungsquote der Fördergelder in Form des Transferkurzarbeitergeldes erreicht man mit einem Absicherungsniveau von 80%.

Die Transfergesellschaft meldet für die Mitarbeiter Kurzarbeit 0 an, das heißt, dass die Mitarbeiter nicht mehr arbeiten und so den maximalen Satz des Transferkurzarbeitergeldes nach §111 SGBIII bekommen. Das Transferkurzarbeitergeld entspricht der Höhe nach dem regulären Arbeitslosengeld - also 60% des letzten Nettos für Kinderlose und 67% für Eltern - es wird jedoch nicht für Feiertage und nicht für Urlaubstage gezahlt. Für Die Urlaubs- und Feiertage muss der Träger 100% des ursprünglichen Nettos auszahlen.

Hinzu kommen die Kosten der Sozialversicherung und zwar für Rente, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Berufsgenossenschaft. Lediglich die Kosten der Arbeitslosenversicherung werden bei einer Transfergesellschaft nicht fällig. Wichtig zu wissen ist, dass der Träger nicht nur die Kosten für die Arbeitgeber, sondern auch für die Arbeitnehmerseite zu tragen hat, denn den Mitarbeitern wird ja ein Nettogehalt zugesagt, von dem keine weiteren Abzüge mehr erfolgen können.

Die Kosten der Sozialversicherung werden in einer Transfergesellschaft immer auf Basis von mindestens 80% des Ausgangsbruttos berechnet. Daher ist es sinnvoll, das Kurzarbeitergeld der Mitarbeiter auf mindestens 80% des letzten Nettos aufzustocken. Denn diese Nettoaufzahlung verursacht insgesamt nur geringe Kosten. Erst eine Aufstockung auf mehr als 80% erhöht dann auch die Lohnnebenkosten entsprechend.

Daher sind Lohnaufstockungen auf 80% des Nettos der Regelfall einer Transfergesellschaft.

Musterkalkulation

Verwaltungs-Kosten

Die Transfergesellschaft berechnet für die Verwaltung und Abwicklung der Transfergesellschaft i.d.R. eine Pauschale in einer Größenordnung von 90-100 Euro pro Monat und Mitarbeiter

Die korrekte Abwicklung einer Transfergesellschaft erfordert eine vergleichsweise komplexe Gehaltsabrechnung, die jeden Monat neu berechnet werden muss, da die Lage der Urlaubs- und Feiertage das Gehalt beinflusst und die Lohn- und Gehaltsauszüge auch immer wieder Rückfragen seitens der Mitarbeiter verursachen. Außerdem ist monatlichdas Kurzarbeitergeld zu beantragen und es sind die Anspruchsvorraussetzungen zu prüfen.

Bei KARENT wickeln wir die Gehaltsabrechnungen über die DATEV ab, jeder Mitarbeiter erhält einen festen Ansprechpartner in der Personalbetreuung und kann sich mit seinen Fragen jederzeit an uns wenden.

Da paradoxerweise Monate mit wenig Urlaubs- und Feiertagen zu einer niedrigeren Auszahlung an die Mitarbeiter führen würden, verteilen wir die Urlaubstage fiktiv so auf die Monate, dass sich ein möglichst gleich bleibendes und damit planbares Gehalt für die Mitarbeiter ergibt.

Für diese Leistung der Verwaltung und Personalbetreuung berechnen wir je Monat und Mitarbeiter 90-100 Euro abhängig von der Größenordnung des Projektes.

Wir unterstützen Ihre Mitarbeiter und Kollegen bei Restrukturierungen. Wir beraten HR Manager und Betriebsräte. Wir sind AZAV zertifiziert und beantragen die Förderung durch die Agenturen für Arbeit für unsere Auftraggeber.

Profiling

Vor Übertritt in die Transfergesellschaft müssen die Mitarbeiter ein so genanntes Profiling nach §110 SGBIII durchlaufen.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass nur Mitarbeiter, die ein Profiling oder ein Outplacement mit Profiling nach §110 SGBIII durchlaufen haben, Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben. Diese Maßnahmen werden  mit bis 50% der anfallenden Kosten von der Agentur für Arbeit gefördert. Das Profiling oder Outplacement kann nur gefördert werden, wenn es vor Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt und vor Abschluss des Sozialplans ein verbindlicher Beratungstermin mit der zuständigen Agentur für Arbeit vereinbart wurde.

Wie und in welchem Umfang wir das Profiling durchführen, hängt daher von der betrieblichen Situation und dem Planungshorizont ab.

Bei einer Werksverlagerung werden die Arbeitsleistungen der Mitarbeiter häufig bis zum letzten Tag vor Übertritt in die Transfergesellschaft benötigt. In diesen Fällen führen wir einen zweitägigen Profiling-Workshop oder notfalls sogar ein Profiling in Einzelgesprächen bei laufender Produktion durch. In Einzelfällen kann das Profiling auch erst nach Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgen. Dies führt jedoch zu Mehrkosten von ca. 300 Euro je Mitarbeiter, da die Förderung nach §110 verloren geht und für die Zeit des Profiling-Workshops auch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit Förderung nach §111 SGBIII besteht.

Maximierung der Förderung durch eine Transferagentur

Kann mit der Beratung der Mitarbeiter schon zwei oder mehr Monate vor Übertritt in die Transfergesellschaft begonnen werden, so ist häufig die Kombination aus gefördertem Outplacement und anschließender Transfergesellschaft sinnvoll. Das Outplacement wird mit zu 2.500,-€ je Mitarbeiter gefördert und die Kosten für das Gesamtprojekt sinken signifikant. Diese Kombination aus Outplacement und Transfergesellschaft wird als Transferagentur bezeichnet.

Betreuung, Beratung und Vermittlung

Damit die Mitarbeiter erfolgreich einen neuen Arbeitsplatz finden, werden sie auf den Bewerbungsprozess vorbereitet, bei den Bewerbungen begleitet und erhalten Vermittlungsangebote zu passenden, freien Stellen. In diesem Punkt unterscheiden sich Transfergesellschaften im Leistungsangebot erheblich.

Grundsätzlich müssen die Mitarbeiter das Profiling nach §110 SGBIII durchlaufen, danach beginnt die Betreuung in der Transfergesellschaft. Bei KARENT bieten wir hierzu zwei Varianten an. In der kostengünstigeren Transfergesellschaft PUR werden die Mitarbeiter in Gruppen von 12-20 Mitarbeitern betreut und geschult, während in der Transfergesellschaft KLASSIK eine individuelle Einzelbetreuung wie im Outplacement erfolgt.

Die Leistungsfähigkeit einer Transfergesellschaft zeigt sich vor allem im Bereich der Beratung und Vermittlung der Mitarbeiter. Je nach betrieblicher Ausgangslage haben sich unterschiedliche Beratungskonzepte bewährt.

Transfergesellschaft KLASSIK

In der Transfergesellschaft KLASSIK betreuen wir jeden Mitarbeiter umfassend und individuell. Wir führen Bewerbungsworkshops in Klientengruppen zu je ca. acht bis zehn Teilnehmern durch. Da jeder Berater im Durchschnitt nur 25 Klienten betreut, ist die Beratung individuell und intensiv und kann auch individuellen Problemsituation optimal gerecht werden. Mitarbeiter, die nicht am Betriebsstandort beraten werden möchten, erhalten die Möglichkeit, sich an einem KARENT Standort ihrer Wahl beraten zu lassen. Auch die Suche nach freien Stellen durch unser Jobsearch Team kann individuelle Voraussetzungen der einzelnen Mitarbeiter berücksichtigen

Die Kosten für die Beratung in einer 12-monatigen Transfergesellschaft KLASSIK liegen ab ca. 4.500,-€ je Mitarbeiter.

Transfergesellschaft PUR

In der Transfergesellschaft PUR betreut jeder Berater rund 40-50 Klienten. Die Bewerbungsworkshops werden in Gruppen je 15-20 Mitarbeitern durchgeführt. Außerdem werden Beratungen zu speziellen Themen in Kleingruppen zu je 3-5 Mitarbeitern durchgeführt. Auch Einzelberatungen sind möglich. Bei der Suche nach freien Stellen konzentriert sich unser Jobsearch Team auf die größeren Mitarbeitergruppen.

Die Kosten für die Beratung in einer 12-monatigen Transfergesellschaft PUR liegen bei ca. 2.800,-€ je Mitarbeiter.

Transferagentur

Sowohl die Transfergesellschaft KLASSIK als auch die Transfergesellschaft PUR lassen sich mit einer nach §110 geförderten Outplacementberatung zu einer Transferagentur kombinieren. Hierdurch können die Gesamtkosten durch eine Optimierung der Förderung meist deutlich gesenkt werden.

Qualifizierung

Die Zeit in der Transfergesellschaft sollte für die berufliche Weiterbildung genutzt werden. Hierzu bietet der Träger den Mitarbeitern entsprechende Schulungen und Kurse an. Es empfiehlt sich hierzu, ein eigenes Budget vorzusehen, damit diese Kosten transparent bleiben.

Mitarbeiter, deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt wegen Lücken in der Qualifizierung geringer sind, sollten die Zeit in der Transfergesellschaft für eine berufliche Qualifizierung nutzen. Aber auch für Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung in ihrem Beruf kann eine Weiterbildung sinnvoll sein, um das Fachwissen auf den aktuellen Stand zu bringen.

Grundsätzlich erarbeiten wir für jeden Mitarbeiter einen Weiterbildungsvorschlag.

Wir führen einen Abgleich zwischen dem aktuellen Erfahrungs- und Qualifizierungsniveau und der angestrebten Zielposition durch und suchen im Markt nach dem passenden Weiterbildungsangebot.

Die Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen streuen im Einzelfall stark. Manche Mitarbeiter benötigen keine Weiterbildung, andere ein Budget von mehreren Tausend Euro.

Wir empfehlen in der Regel, ein Qualifizierungsbudget zwischen 1000 und 3000 Euro je Mitarbeiter einzuplanen und dieses einzelfallbezogen freizugeben. Wir beantragen dann bei den Agenturen für Arbeit den maximal möglichen Zuschuss.

Hinweis: Gelegentlich werden auch Bewerbungstrainings als "Qualifizierung" bezeichnet. Bei KARENT unterscheiden wir diese beiden Positionen, um von vorneherein Transparenz und Klarheit bei den Kosten und der Maßnahmenplanung zu schaffen.

Finanzierungs Modelle

Sobald Sie unsere Kalkulation für Ihr Projekt erhalten haben, sollten Sie die verschiedenen Finanzierungsoptionen prüfen. Ob eine Transfergesellschaft finanziert werden kann, hängt von den betrieblichen Rahmenbedingungen und den Präferenzen der Mitarbeiter ab. Grundsätzlich sollte hierzu vor Unterzeichnung des Sozialplans eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erzielt werden. Lassen Sie sich daher vor Abschluss des Sozialplans von uns beraten.

Zusätzliche Sozialplanmittel

Bei finanziell gesunden Unternehmen sollte ein möglichst großer Teil der Kosten einer Transfergesellschaft aus zusätzlichen Sozialplanmitteln finanziert werden. Nicht immer ist das möglich, so dass auch die folgenden Finanzierungsoptionen hinzugezogen werden müssen.

Kündigungsfristen der Mitarbeiter

Wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeiter während der Kündigungsfrist nicht mehr benötigt wird, können die Mitarbeiter vor Ablauf ihrer individuellen Kündigungsfrist in die Transfergesellschaft übertreten. Aus den ersparten Lohn- und Gehaltskosten für einen Monat regulärer Beschäftigung lassen sich ca. zwei Monate in der Transfergesellschaft finanzieren.

Teilverzicht auf Abfindung

Da grundsätzlich der Übertritt in die Transfergesellschaft freiwillig erfolgt, vereinbaren die Sozialpartner häufig, dass Mitarbeiter, die in die Transfergesellschaft wechseln, einen Teil ihrer Abfindung in die Finanzierung einbringen. Dies führt zu einem gerechteren finanziellen Ausgleich zwischen Mitarbeitern, die das Angebot der Transfergesellschaft annehmen und denjenigen, die auf den Übertritt verzichten.

Individuelle Laufzeiten und Leistungen nach Alter und Betriebszugehörigkeit

Eine Transfergesellschaft lässt sich eher ermöglichen, wenn man die Kosten senkt, in dem man z.B. die Laufzeiten in der Transfergesellschaft nach Alter und/ oder Betriebszugehörigkeit staffelt, das Qualifizierungsbudget reduziert oder ein kostengünstigeres Modell der Mitarbeiterbetreuung wählt.

Gerne beraten wir Sie als Betriebsrat oder HR-Manager bei Ihrem anstehenden Projekt und geben Ihnen eine erste Indikation für die voraussichtlichen Kosten.

Transfer-Sozialplan

Nachdem Sie sich Klarheit über die Kosten und die Möglichkeiten der Finanzierung einer Transfergesellschaft verschafft haben, sollte diese Einigung möglichst klar und verständlich in einem Sozialplan festgehalten werden.
Aus zahlreichen Projekten wissen wir, dass es hierbei häufig zu Unstimmigkeiten oder aus Unwissenheit über die Details zu unscharfen Formulierungen und damit zu Problemen in der Umsetzung kommen kann. Wir möchten Ihnen daher an dieser Stelle einige Hinweise geben.

Überlegen Sie, ob die betroffenen Mitarbeiter die Wahl zwischen verschiedenen Sozialplanleistungen haben sollen.

Die Ausgangslagen der Mitarbeiter sind häufig sehr verschieden. Der eine findet rasch eine neue Beschäftigung und legt vor allem Wert auf die Abfindung. Andere brauchen dringend die Unterstützung und Sicherheit einer Transfergesellschaft. Ein guter Sozialplan kann beiden Situationen gleichermaßen gerecht werden.

Vereinbaren Sie im Sozialplan möglichst viele Details bezgl. der Umsetzung der Transfergesellschaft.

Neben der Laufzeit und dem Absicherungsniveau, welche sich in jedem Sozialplan wiederfinden, gehört dazu auch die Höhe des Qualifizierungsbudgets (wenn es eines geben soll). Auch der Anbieter der Transfergesellschaft sollte möglichst schon festgelegt werden. Wichtig ist auch die Frage, wie mit nicht verbrauchten finanziellen Mitteln umgegangen wird. Gerade wenn die Mitarbeiter einen Eigenbeitrag durch Abfindungsverzicht oder Einbringung ihrer Kündigungsfrist leisten, sollten sie an den eingesparten Mitteln durch eine Sprinterprämie beteiligt werden. D.h., dass die durch das frühzeitige Ausscheiden ersparten Mittel der Transfergesellschaft an die Mitarbeiter mit dem letzten Gehalt als Abfindung ausgeschüttet werden.

Wenn Sie sich dem Thema erstmalig nähern können wir Ihnen gerne rechtlich unverbindliche Mustersozialpläne zur Verfügung stellen. Rufen Sie uns gerne an.

Dreiseitiger Vertrag

Steht der Sozialplan und ist die Finanzierung geklärt, müssen jetzt noch die Vereinbarungen mit KARENT als Träger der Transfergesellschaft in einem Vertrag festgehalten und ein sog. dreiseitiger Vertrag vereinbart werden.
Der Vertrag zwischen KARENT und dem alten Arbeitgeber regelt die Leistungen, die KARENT für die Mitarbeiter erbringen muss und enthält unter anderem auch eine Regelung über die Besicherung der Lohn- und Gehaltszahlungen. Eine Sicherheitsleistung muss für die gesamten anfallenden Kosten (abzgl. Kurzarbeitergeld) erfolgen. Dies kann über einen Treuhänder, über eine Bankbürgschaft oder - bei kleineren Projekten - über eine Vorauszahlung erfolgen.

Der Dreiseitige Vertrag ist Aufhebungs- und Arbeitsvertrag in einem.

Vor dem Übertritt in die Transfergesellschaft muss jeder Mitarbeiter aus dem bisherigen Betrieb ausscheiden und einen befristeten Arbeitsvertrag mit KARENT abschließen. Der erste Teil des Dreiseitigen Vertrages regelt die Modalitäten des Ausscheidens beim alten Arbeitgeber: wie hoch die Abfindung ist, was mit Pensionsansprüchen passiert, wie Arbeitszeitkonten verrechnet werden usw. Der zweite Teil des dreiseitigen Vertrages regelt das befristete Arbeitsverhältnis und die Höhe des Gehaltes zwischen KARENT und dem Mitarbeiter. Daher wird dieser Vertrag immer zwischen drei Beteiligten vereinbart: dem Mitarbeiter, dem alten Arbeitgeber und KARENT.

Der dreiseitige Vertrag muss inhaltlich immer dem Sozialplan entsprechen. Wir bieten hierzu einen ersten Entwurf an, der aber immer den Gegebenheiten im Einzelfall angepasst werden muss.